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Bauanzeige (kleines Baubewilligungsverfahren)Nach oben
Gemäss § 92 Verordnung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) erteilt der Gemeinderat Baubewilligungen für:
a. freistehende Kleinbauten ohne Feuerungsanlagen innerhalb der ausgeschiedenen Bauzonen, sofern die Kleinbaute nicht mehr als 12 m2 Grundfläche und eine Höhe von nicht mehr als 2.50 m ab bestehendem Terrain aufweist.
b. Fahrnisbauten mit vorübergehender Zweckbestimmmung.
c. Einfriedigungen zwischen Nachbarparzellen sowie an Verkehrsflächen mit Zustimmung des jeweiligen Strasseneigentümers (Am 14.08.2001 vom Regierungsrat aufgehoben).
d. Antennenanlagen für Funk- und Fernsehempfang.
e. Unterhaltsarbeiten und Renovationen an geschützten Gebäuden nach Anhörung der Denkmalpflege.
f. Unterhaltsarbeiten und Renovationen an Bauten und Anlagen in der Kernzone, innerhalb eines Quartierplanes oder einer Überbauung nach einheitlichem Plan.
g. Umfangreiche Bauplatzinstallationen mit Kantinen und Schlafbaracken.
Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV)

BaugesuchNach oben
Gemäss § 120 kantonales Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) ist eine Baubewilligung erforderlich für:
a. das Erstellen neuer Bauten, die Erweiterung oder Abänderung bestehender Bauten und Bauteile sowie für alle baulichen Anlagen über oder unter der Erde;
b. die Änderung der Benützungsart bestehender Bauten und Anlagen, insbesondere bei wesentlicher Änderung der gewerblichen Nutzung;
c. Deponien, Ablagerungsplätze, Materialgruben und Steinbrüche;
d. Stützmauern, Abgrabungen und Aufschüttungen sowie bauliche Anlagen, die dem Lärmschutz dienen;
e. Einfriedigungen, sofern die Gemeinden sie unter die Baubewilligungspflicht stellen;
f. die Errichtung von Campingplätzen und das Aufstellen von Wohnwagen;
g. Aussenantennenanlagen.

2 Eine Bewilligung ist erforderlich für den Abbruch von Bauten und Bauteilen von Liegenschaften in Kernzonen.
3 Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest, welche baulichen Massnahmen nach Art, Umfang und Befristung der Aufstellungsdauer von der Baubewilligungspflicht befreit sind.

Bei einem Bauvorhaben sind u.a. die Zonenvorschriften Siedlung der Gemeinde Pratteln einzuhalten.
Der für das Baugesuch notwendige Situationsplan ist beim Geometer, Rührbergweg 7 in Pratteln erhältlich und darf nicht älter sein als ein halbes Jahr.
Das Gesuch ist beim Bauinspektorat, Rheinstrasse 29 in Liestal einzureichen.
Raumplanungs- und Baugesetz (RBG)
Geometer
Bewilligungsfreie Bauten und AnlagenNach oben
Gemäss § 94 Verordnung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) bedürfen keiner Baubewilligung:
a. Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen Bauhoheit unterliegen.
b. Unterhaltsarbeiten an Bauten und Anlagen, sofern diese nicht in der Kernzone, innerhalb eines Quartierplanes oder einer Überbauung nach einheitlichem Plan liegen oder an geschützten Gebäuden vorgenommen werden.
c. Geringfügige bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden (ohne Aussenwirkung);
d. Der Einbau von Haushaltapparaten und von Inneneinrichtungen nicht gewerblicher Art;
e. Sonnenkollektoren, sofern diese nicht in der Kernzone, innerhalb eines Quartierplanes, innerhalb einer Überbauung nach einheitlichem Plan oder an einem geschützten Gebäude errichtet werden sollen.
f. Stützmauern bis maximal 1.20 m Höhe generell sowie geringfügige Terrainveränderungen im Rahmen der ortsüblichen Gartengestaltung. Liegen (bewilligungsfreie) Stützmauern an einer Strasse, ist die Zustimmung des Strasseneigentümers einzuholen.
g. Im ortsüblichen Rahmen Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie Wege, Treppen, Brunnen, Teiche, offene, ungedeckte Sitzplätze, Gartencheminées, Sandkästen und Planschbecken sowie ungedeckte Autoabstellpätze etc.
h. Umnutzungen in Gewerbezonen, falls dies mit geringen Auswirkungen auf Verkehr und Umwelt verbunden ist. Diese sind der Baubewilligungsbehörde anzuzeigen.

2 Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Bauvorschriften.

Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV)
Einfriedigungen/EinfriedigungsgesuchNach oben
In der Gemeinde Pratteln wurde die Baubewilligungspflicht für Einfriedigungen mit RRB Nr. 1243 vom 14. August 2001 aufgehoben. Dies entbindet jedoch nicht vor der Einhaltung der Bauvorschriften gemäss § 92 und § 99 kantonales Raumplanungs- und Baugesetz.
Raumplanungs- und Baugesetz (RBG)
GeometerNach oben
Für die Amtliche Vermessung der Gemeinde Pratteln ist das Ingenieur- und Vermessungsbüro Geoprat AG, Rührbergweg 7 in Pratteln zuständig.
Geometer
GrabarbeitenNach oben
Bei Grabarbeiten auf öffentlichem Areal (insbesondere Strassen) ist vorgängig mit dem Geometer Kontakt aufzunehmen, zwecks Versicherung von Vermessungszeichen (Polygone).
Geometer
Grenzabstände für Grünhecken und BäumeNach oben
Grünhecken Buchen, Thuja usw. (EG ZGB § 130)
• Dürfen gegen den Willen der nachbarlichen Grundeigentümerschaft nicht näher als 60 cm von der Grenze und nicht höher als die dreifache Distanz von derselben gehalten werden. Höhe = 3 x 60 cm = 180 cm

Kleine Bäume und Sträucher
Zwergobst-, kleine Zier- und andere Gartenbäume sowie Ziersträucher und Reben (EG ZGB § 131)
• Müssen mindestens 50 cm von der Parzellengrenze entfernt gepflanzt werden.

Wald- und grosse Zierbäume
wie Pappeln, Kastanien- und Nussbäume (EG ZGB § 131)
• Dürfen auf öffentlich zugänglichen Plätzen und in privaten Gartenanlagen um Wohnhäuser nicht näher als 6 m von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden.

Hochstämmige Obstbäume wie Apfel-, Birn- und Kirschbäume (EG ZGB § 131)
• Dürfen im offenen Land und gegenüber Reben nicht näher als 6 m bzw. in offenen Baumgärten und Pflanzplätzen nicht näher als 2 m von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden.

Bäume entlang öffentlichen Strassen und Plätzen (EG ZGB § 134)
• Gegenüber Kantons- und Gemeindestrassen sollen die Bäume im ganzen Gemeindegebiet einen Abstand von mindestens 4 m zum Strassenrand haben.
• Kanton und Gemeinden sind auch dann berechtigt Bäume auf öffentlichen Strasse und Plätzen zu pflanzen, wenn die Abstände gemäss EG ZGB §§ 131 und 132 nicht eingehalten werden.

Stützmauern und Einfriedigungen (Bauten)
• Nicht bewilligungspflichtig (RBV § 94): bis zu einer Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze, resp. mit Zustimmung des Strasseneigentümers im Abstand von 15 cm an die Strassenlinie gebaut werden.
• Bewilligungspflichtig (RBG § 92): mit einer Höhe von 1.21 bis 2.50 m: Grenzabstand mind. das doppelte Mass der Überhöhung. Mit einer Höhe über 2.50 m: Grenzabstände gemäss RBG § 90, 99 und RBV § 52.
Grenzabstände von BautenNach oben
Die Grenzabstände von Bauten sind in § 90 kantonales Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) geregelt.
Raumplanungs- und Baugesetz (RBG)
Reklamen/ReklamegesuchNach oben
Für eine Reklameeinrichtung ist dem Gemeinderat ein Gesuch einzureichen. Notwendige Unterlagen (2-fach):
• Reklamegesuchsformular
• Situationsplan (bei Gemeinde, Abteilung Bau erhältlich oder im Internet unter www.geo.bl.ch/parzis/einstieg_gis_internet.html) mit massstäblicher Skizze
• Ansichtsplan mit Angaben über Höhe, Breite, Farbe und Text der Reklame (Bestehend/Neu/Ersatz/Abbruch)
• Angaben über Material und Leuchtart der Reklame etc.
• Bei bereits bestehenden Reklamen ist eine detaillierte Berechnung/Aufstellung der Reklametypen, Flächen, Anzahl/pro Betrieb (Bestehend/Neu/Ersatz/Abbruch) etc. über die gesamte Fassade/Parzelle einzureichen.
• Das Reklamereglement der Gemeinde Pratteln (Onlineschalter, Reglemente, 04.10 Reklamereglement) sowie die weiteren Vorschriften des Kantons Baselland und des Bundes sind zu berücksichtigen.
VermessungNach oben
Im Zuge der Reform der Amtlichen Vermessung (AV93) wird das gesamte Baugebiet edv-mässig aufgearbeitet.



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