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| Bauanzeige (kleines Baubewilligungsverfahren) | Nach oben |
Gemäss § 92 Verordnung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) erteilt der Gemeinderat Baubewilligungen für: a. freistehende Kleinbauten ohne Feuerungsanlagen innerhalb der ausgeschiedenen Bauzonen, sofern die Kleinbaute nicht mehr als 12 m2 Grundfläche und eine Höhe von nicht mehr als 2.50 m ab bestehendem Terrain aufweist. b. Fahrnisbauten mit vorübergehender Zweckbestimmmung. c. Einfriedigungen zwischen Nachbarparzellen sowie an Verkehrsflächen mit Zustimmung des jeweiligen Strasseneigentümers (Am 14.08.2001 vom Regierungsrat aufgehoben). d. Antennenanlagen für Funk- und Fernsehempfang. e. Unterhaltsarbeiten und Renovationen an geschützten Gebäuden nach Anhörung der Denkmalpflege. f. Unterhaltsarbeiten und Renovationen an Bauten und Anlagen in der Kernzone, innerhalb eines Quartierplanes oder einer Überbauung nach einheitlichem Plan. g. Umfangreiche Bauplatzinstallationen mit Kantinen und Schlafbaracken. Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV)
Gemäss § 120 kantonales Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) ist eine Baubewilligung erforderlich für: a. das Erstellen neuer Bauten, die Erweiterung oder Abänderung bestehender Bauten und Bauteile sowie für alle baulichen Anlagen über oder unter der Erde; b. die Änderung der Benützungsart bestehender Bauten und Anlagen, insbesondere bei wesentlicher Änderung der gewerblichen Nutzung; c. Deponien, Ablagerungsplätze, Materialgruben und Steinbrüche; d. Stützmauern, Abgrabungen und Aufschüttungen sowie bauliche Anlagen, die dem Lärmschutz dienen; e. Einfriedigungen, sofern die Gemeinden sie unter die Baubewilligungspflicht stellen; f. die Errichtung von Campingplätzen und das Aufstellen von Wohnwagen; g. Aussenantennenanlagen. 2 Eine Bewilligung ist erforderlich für den Abbruch von Bauten und Bauteilen von Liegenschaften in Kernzonen. 3 Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest, welche baulichen Massnahmen nach Art, Umfang und Befristung der Aufstellungsdauer von der Baubewilligungspflicht befreit sind. Bei einem Bauvorhaben sind u.a. die Zonenvorschriften Siedlung der Gemeinde Pratteln einzuhalten. Der für das Baugesuch notwendige Situationsplan ist beim Geometer, Rührbergweg 7 in Pratteln erhältlich und darf nicht älter sein als ein halbes Jahr. Das Gesuch ist beim Bauinspektorat, Rheinstrasse 29 in Liestal einzureichen. Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) Geometer
| Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen | Nach oben |
Gemäss § 94 Verordnung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) bedürfen keiner Baubewilligung: a. Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen Bauhoheit unterliegen. b. Unterhaltsarbeiten an Bauten und Anlagen, sofern diese nicht in der Kernzone, innerhalb eines Quartierplanes oder einer Überbauung nach einheitlichem Plan liegen oder an geschützten Gebäuden vorgenommen werden. c. Geringfügige bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden (ohne Aussenwirkung); d. Der Einbau von Haushaltapparaten und von Inneneinrichtungen nicht gewerblicher Art; e. Sonnenkollektoren, sofern diese nicht in der Kernzone, innerhalb eines Quartierplanes, innerhalb einer Überbauung nach einheitlichem Plan oder an einem geschützten Gebäude errichtet werden sollen. f. Stützmauern bis maximal 1.20 m Höhe generell sowie geringfügige Terrainveränderungen im Rahmen der ortsüblichen Gartengestaltung. Liegen (bewilligungsfreie) Stützmauern an einer Strasse, ist die Zustimmung des Strasseneigentümers einzuholen. g. Im ortsüblichen Rahmen Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie Wege, Treppen, Brunnen, Teiche, offene, ungedeckte Sitzplätze, Gartencheminées, Sandkästen und Planschbecken sowie ungedeckte Autoabstellpätze etc. h. Umnutzungen in Gewerbezonen, falls dies mit geringen Auswirkungen auf Verkehr und Umwelt verbunden ist. Diese sind der Baubewilligungsbehörde anzuzeigen. 2 Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Bauvorschriften. Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV)
| Einfriedigungen/Einfriedigungsgesuch | Nach oben |
In der Gemeinde Pratteln wurde die Baubewilligungspflicht für Einfriedigungen mit RRB Nr. 1243 vom 14. August 2001 aufgehoben. Dies entbindet jedoch nicht vor der Einhaltung der Bauvorschriften gemäss § 92 und § 99 kantonales Raumplanungs- und Baugesetz. Raumplanungs- und Baugesetz (RBG)
| Für den Bezug einer Rente brauche ich eine Lebensbescheinigung, wo erhalte ich dieses Dokument und was kostet es? | Nach oben |
Für die Amtliche Vermessung der Gemeinde Pratteln ist das Ingenieur- und Vermessungsbüro Geoprat AG, Rührbergweg 7 in Pratteln zuständig. Geometer
Bei Grabarbeiten auf öffentlichem Areal (insbesondere Strassen) ist vorgängig mit dem Geometer Kontakt aufzunehmen, zwecks Versicherung von Vermessungszeichen (Polygone). Geometer
| Grenzabstände für Grünhecken und Bäume | Nach oben |
Grünhecken Buchen, Thuja usw. (EG ZGB § 130) - Dürfen gegen den Willen der nachbarlichen Grundeigentümerschaft nicht näher als 60 cm von der Grenze und nicht höher als die dreifache Distanz von derselben gehalten werden. Höhe = 3 x 60 cm = 180 cm
Kleine Bäume und Sträucher Zwergobst-, kleine Zier- und andere Gartenbäume sowie Ziersträucher und Reben (EG ZGB § 131) - Müssen mindestens 50 cm von der Parzellengrenze entfernt gepflanzt werden.
Wald- und grosse Zierbäume wie Pappeln, Kastanien- und Nussbäume (EG ZGB § 131) - Dürfen auf öffentlich zugänglichen Plätzen und in privaten Gartenanlagen um Wohnhäuser nicht näher als 6 m von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden.
Hochstämmige Obstbäume wie Apfel-, Birn- und Kirschbäume (EG ZGB § 131) - Dürfen im offenen Land und gegenüber Reben nicht näher als 6 m bzw. in offenen Baumgärten und Pflanzplätzen nicht näher als 2 m von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden.
Bäume entlang öffentlichen Strassen und Plätzen (EG ZGB § 134) - Gegenüber Kantons- und Gemeindestrassen sollen die Bäume im ganzen Gemeindegebiet einen Abstand von mindestens 4 m zum Strassenrand haben.
- Kanton und Gemeinden sind auch dann berechtigt Bäume auf öffentlichen Strasse und Plätzen zu pflanzen, wenn die Abstände gemäss EG ZGB §§ 131 und 132 nicht eingehalten werden.
Stützmauern und Einfriedigungen (Bauten) - Nicht bewilligungspflichtig (RBV § 94): bis zu einer Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze, resp. mit Zustimmung des Strasseneigentümers im Abstand von 15 cm an die Strassenlinie gebaut werden.
- Bewilligungspflichtig (RBG § 92): mit einer Höhe von 1.21 bis 2.50 m: Grenzabstand mind. das doppelte Mass der Überhöhung. Mit einer Höhe über 2.50 m: Grenzabstände gemäss RBG § 90, 99 und RBV § 52.
EG ZGB [Christa Niederberger]
| Muss ich zur Ausstellung einer Identitätskarte oder eines Passes persönlich auf die Gemeindeverwaltung? | Nach oben |
Für eine Reklameeinrichtung ist dem Gemeinderat ein Gesuch einzureichen. Notwendige Unterlagen (2-fach): - Reklamegesuchsformular
- Situationsplan (bei Gemeinde, Abteilung Bau erhältlich oder im Internet unter www.geo.bl.ch/parzis/einstieg_gis_internet.html) mit massstäblicher Skizze
- Ansichtsplan mit Angaben über Höhe, Breite, Farbe und Text der Reklame (Bestehend/Neu/Ersatz/Abbruch)
- Angaben über Material und Leuchtart der Reklame etc.
- Bei bereits bestehenden Reklamen ist eine detaillierte Berechnung/Aufstellung der Reklametypen, Flächen, Anzahl/pro Betrieb (Bestehend/Neu/Ersatz/Abbruch) etc. über die gesamte Fassade/Parzelle einzureichen.
- Das Reklamereglement der Gemeinde Pratteln (Onlineschalter, Reglemente, 04.10 Reklamereglement) sowie die weiteren Vorschriften des Kantons Baselland und des Bundes sind zu berücksichtigen.
Im Zuge der Reform der Amtlichen Vermessung (AV93) wird das gesamte Baugebiet edv-mässig aufgearbeitet.
| Was für Bescheinigungen und sonstige Dokumente erhalte ich am Schalter der Einwohnerdienste und was kosten diese? | Nach oben |
Die folgenden Dokumente erhalten Sie für CHF 5.--: - Personalienbestätigung (Lernfahrausweis und Schiffsführerprüfung)
- Lebensbescheinigung
Die folgenden Dokumente erhalten Sie für CHF 10.--: - Handlungsfähigkeitszeugnis
- Wohnsitzbescheinigung
- Leumundszeugnis
Die folgenden Dokumente erhalten sie kostenlos: - Antragsformulare Lernfahrausweis und Schiffsführerprüfung
| Was für ein Foto muss ich mitnehmen für eine Identitätskarte? | Nach oben |
Es werden schwarz-weisse und farbige Passbilder neueren Datums, welche die antragsstellende Person eindeutig identifizieren (neutraler Hintergrund, Frontaufnahme, freies Gesicht ), akzeptiert. Auch für Kleinkinder wird ein Foto verlangt! Nähere Angaben finden Sie unter folgendem Link Identitätskarte
| Was ist für Schweizer/innen bei einer Adressänderung innerhalb der Gemeinde zu tun? | Nach oben |
Nähere Angaben finden Sie unter folgendem Link Anmeldung
| Was muss ich als Schweizer/in zur Abmeldung mitbringen? | Nach oben |
Nähere Angaben finden Sie unter folgendem Link Abmeldung
| Was müssen Ausländer/innen bei einer Adressänderung innerhalb der Gemeinde tun? | Nach oben |
| Was müssen Ausländer/innen zur Anmeldung mitbringen? | Nach oben |
Nähere Angaben finden Sie unter folgendem Link Anmeldung
| Welche Angaben über Einzelpersonen darf der Einwohnerdienst Privaten bekanntgeben? | Nach oben |
Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse einer Einzelperson werden auf Gesuch hin an Private bekanntgegeben. Weitere Daten über eine Einzelperson dürfen - zwecks Identifikation oder Nachforschung - nur mit einem Interessennachweis ("wenn die um Auskunft ersuchende Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht") bekanntgegeben werden. Darunter fallen etwa, wann und wohin eine Person weggezogen ist oder wann und woher sie zugezogen ist. Keine Daten dürfen über Personen bekanntgegeben werden, die die Bekanntgabe ihrer Daten gemäss § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes schriftlich haben sperren lassen. Ausgenommen von diesem Verbot - d.h. erlaubt - sind Auskünfte trotz Sperrung nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn a. der Einwohnerdienst zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder b. die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist oder c. die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind.
| Wie kann man sich gegen unerwünschte Post schützen? | Nach oben |
Jede Person hat das Recht, vom Einwohnerdienst die Bekanntgabe ihrer Daten sperren zu lassen (§ 11 Abs. 3 Datenschutzgesetz, DSG). Die Gemeinde darf dann die gesperrten Daten nicht mehr bekanntgeben(z.B. Gratulation eines Dorfvereins zum runden Geburtstag, Sammelaktion einer wohltätigen Organisation, Mitgliederwerbung einer Partei oder eines Sportvereins usw.). Einzig wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt sind, darf die Sperre durchbrochen werden. Eine Bekanntgabe ist also nur zulässig, wenn: a. der Einwohnerdienst gesetzlich zur Bekanntgabe verpflichtet ist oder b. die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist oder c. die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft machen kann, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind (z.B. neue Adresse eines zahlungsunwilligen Alimentenschuldners o.ä.). Achtung: Die Werbewirtschaft bezieht ihre Adressen heute anderswo. Jede Person, die z.B. an einem Wettbewerb teilnimmt oder Werbematerial bestellt, riskiert, dass ihre Adresse für weitere Zwecke verwendet wird. Es ist bekannt, dass gewisse Aktionen, Preisausschreiben usw. vorwiegend zum Zweck der Adresserfassung durchgeführt werden. Wer vor unerwünschter Werbeflut verschont werden möchte, sollte deshalb noch an zwei weitere Adressen gelangen: Einerseits verkauft die PTT die Abonnentenadressen. Mit einem Brief an die Fernmeldedirektion kann man seine Adresse für den Verkauf sperren lassen. Anderseits sind die Firmen, welche Direktmarketing betreiben, in einem Verband zusammengeschlossen, welcher die sogenannte "Robinsonliste" führt. Mit einem Schreiben an den Schweizerischen Direktmarketing Verband SVD (SVD, Postfach, 8708 Männedorf) kann man sich auf diese Liste setzen lassen. Der Verzichtswunsch wird dann an die Mitgliederfirmen weitergeleitet.
| Wie melde ich mich als Ausländer/in von Pratteln ab, was ist mitzunehmen? | Nach oben |
Nähere Angaben finden Sie unter folgendem Link Abmeldung
| Wie melde ich mich als Schweizer/in von Pratteln ab, was muss ich vorkehren? | Nach oben |
Nähere Angaben finden Sie unter folgendem Link Abmeldung
| Wie melde ich mich in der Gemeinde Pratteln an? | Nach oben |
Nähere Angaben finden Sie unter folgendem Link Anmeldung
| Wo erhalte ich das Formular für den Lernfahrausweis und was kostet die Personalienbestätigung? | Nach oben |
| Wo kann ich einen Pass beantragen, wie lange dauert es und was kostet er? | Nach oben |
| Wo können Giftscheine bezogen werden? | Nach oben |
Nähere Angaben finden Sie unter folgendem Link Giftschein
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