- Nummer
- 2471
- Geschäftsart
- Reglement
- Status
- Beschlossen
- Datum
- 31. Januar 2007
- Beschreibung
- Ergänzung von Ziff. 3.3.2.2 aufgrund der Änderung von § 15 des Gesetzes über die politischen Rechte
Am 23. März 2006 hat der Landrat eine Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rech-te beschlossen. Dabei hat er u.a. in § 15 die Erwahrungen neu geregelt. Bisher wurden diese Wahlen durch den Regierungsrat erwahrt. Neu werden die Wahlen der Gemeinderäte und der Gemeindepräsidenten durch den Einwohnerrat bzw. die Geschäftprüfungskommission erwahrt.
Die Erwahrung d.h. die Gültigkeitserklärung des Wahlergebnisses ist ein rein formeller Akt, bei welchem die Erwahrungsbehörde feststellt, dass keine Beschwerden gegen das Wahler-gebnis eingegangen sind und dass das Wahlbüro das Ergebnis rechnerisch korrekt ermittelt hat.
Die Ergänzung von Ziff. 3.2.2.2 um die Ziff. 3.2.2.6 wurde mit dem Präsidenten der GPK be-sprochen. Die GPK und das Büro des Einwohnerrates empfehlen, das Geschäftsreglement unter der Ziff. 3.3.2.2 Geschäftsprüfungskommission mit dem neuen Passus zu ergänzen.
Zugehörige Objekte
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Datum | Sitzung |
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