Kopfzeile

AN Barrierefreiheit

Videoüberwachung

Die Videoüberwachung bezweckt die Verhinderung und Ahndung von strafbaren Handlungen sowie den Schutz von Objekten vor Brand oder Vandalismus.

Gemäss § 45d des Polizeigesetzes kann eine Videoüberwachung an öffentlichen Orten angeordnet werden. Der Einsatzzweck der Videoüberwachung ist beschränkt auf die Verhinderung und Ahndung von Straftaten. Zusätzlich muss aber für jeden einzelnen Videoüberwachungseinsatz eine Betriebsordnung erlassen werden (vgl. § 45 Abs. 3 PolG).

Der Gemeinderat hat folgende Betriebsordnungen erlassen:

Grillplätze

Kindergärten

Öffentliche Plätze

Sammelstellen

Schulhäuser

Zugehörige Objekte

Name Vorname FunktionAmtsantrittKontakt