Die Videoüberwachung bezweckt die Verhinderung und Ahndung von strafbaren Handlungen sowie den Schutz von Objekten vor Brand oder Vandalismus.
Gemäss § 45d des Polizeigesetzes kann eine Videoüberwachung an öffentlichen Orten angeordnet werden. Der Einsatzzweck der Videoüberwachung ist beschränkt auf die Verhinderung und Ahndung von Straftaten. Zusätzlich muss aber für jeden einzelnen Videoüberwachungseinsatz eine Betriebsordnung erlassen werden (vgl. § 45 Abs. 3 PolG).
Der Gemeinderat hat folgende Betriebsordnungen erlassen:
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Abteilung Dienste und Sicherheit | 061 825 21 11 | sicherheit@pratteln.ch |