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Abmeldung und Adressänderung

Zuständig:Abteilung Dienste Sicherheit

Sie verlassen unsere Gemeinde? Wir wünschen Ihnen für die Zukunft am neuen Wohnort alles Gute.

Damit wir Sie aus unserem Einwohnerregister austragen können, müssen Sie sich innert 14 Tagen nach dem Wegzug persönlich (alle volljährigen Personen) bei uns in der Gemeindeverwaltung am Schalter der Einwohnerdienste abmelden. Anschliessend können Sie sich an Ihrem neuen Wohnort anmelden.

Wenn Sie das Schweizerbürgerrecht besitzen, benötigen wir von Ihnen einen Identitätsnachweis. Als ausländische Staatsangehörige bringen Sie bitte Ihren Ausländerausweis mit.

Gemäss § 5 Abs. 1 Anmeldungs- und Registergesetz vom 19. Juni 2008 (ARG, SGS 111) müssen Sie die Abmeldung innert 14 Tagen seit Ihrem Umzug vornehmen. Sollten Sie sich nicht innert dieser Frist bei uns abmelden, werden wir Ihre Abmeldung gemäss § 6 Abs. 1 ARG von Amtes wegen durch Ver-fügung vornehmen, was für Sie in der Regel mit Kosten von Fr. 150.-- verbunden ist. Zudem machen wir Sie auf die Strafbestimmung von § 18 ARG aufmerksam, gemäss welcher bei nicht fristgerechter Abmeldung Bussen bis Fr. 5'000.— ausgesprochen werden können.

Die Abmeldung ist kostenlos.


Sind Sie innerhalb der Gemeinde umgezogen?

Damit wir Ihre Adresse in unserem Einwohnerregister ändern können, müssen Sie sich innert 14 Ta-gen seit dem Umzug persönlich (alle volljährigen Personen) bei uns in der Gemeindeverwaltung am Schalter der Einwohnerdienste ummelden und uns Ihre neue Adresse mitteilen.

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Liegenschaftsverwaltungen sind gemäss § 7 Abs. 1 Anmeldungs- und Registergesetz vom 19. Juni 2008 (ARG, SGS 111) verpflichtet, uns jeden Ein- und Auszug zu melden. Wir wären Ihnen aber dankbar, wenn Sie uns eine Kopie Ihres Mietvertrages mitbringen.

Wenn Sie das Schweizerbürgerrecht besitzen, benötigen wir von Ihnen einen Identitätsnachweis. Als ausländische Staatsangehörige bringen Sie bitte Ihren Ausländerausweis mit.

Gemäss § 5 Abs. 1 ARG müssen Sie die Ummeldung innert 14 Tagen seit Ihrem Umzug vornehmen. Sollten Sie sich nicht innert dieser Frist bei uns ummelden, werden wir Ihre Ummeldung gemäss § 6 Abs. 1 ARG von Amtes wegen durch Verfügung vornehmen, was für Sie in der Regel mit Kosten von Fr. 150.-- verbunden ist. Zudem machen wir Sie auf die Strafbestimmung von § 18 ARG aufmerk-sam, gemäss welcher bei nicht fristgerechter Ummeldung Bussen bis Fr. 5'000.— ausgesprochen werden können.

Die Ummeldung ist kostenlos.

Dokument 100120_Merkblatt_fur_WZ_Umzug.pdf (pdf, 82.1 kB)

Verantwortlich Telefon
Abteilung Dienste Sicherheit 061 825 21 11

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