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Anmeldung als Aufenthalter/in

Zuständig:Abteilung Dienste Sicherheit

Sie halten sich vorübergehend in unserer Gemeinde auf? Wir heissen Sie herzlich willkommen!  

Gemäss § 3 Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006 (RHG, SR 431.02) sind Aufenthaltsgemeinden diejenigen Gemeinden, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält. Der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde.
 
Falls die obige Beschreibung auf Sie zutrifft, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen seit Beginn Ihres Aufenthalts persönlich (alle volljährigen Personen) bei uns in der Gemeindeverwaltung am Schalter der Einwohnerdienste als Aufenthalter/in anmelden.

Gemäss Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006 (RHG, SR 431.02) und gemäss kantonalem Anmeldungs- und Registergesetz vom 19. Juni 2008 (ARG, SGS 111) sind im Einwohnerregister folgende Daten zu erfassen: 

·          Amtlicher Name / Lediger Name / Vornamen
·          Wohnadresse
·          Geburtsdatum und Geburtsort
·          Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern
·          Geschlecht
·          Zivilstand / Datum und Ort des Zivilstandsereignisses
·          Konfessionszugehörigkeit
·          Staatsangehörigkeit
·          Art des Ausweises bei Ausländerinnen und Ausländern
·          Zuzugsdatum und Herkunftsort
·          Name, Vorname und Geburtsdatum von Eltern und Kindern
 
Wir bitten Sie, uns diese Daten mit amtlichen Dokumenten zu belegen (z.B. Personenstandsausweis, Familienbüchlein oder Familienschein). Bitte bringen Sie zusätzlich eine Wohnsitzbescheinigung oder einen Heimatausweis Ihrer Niederlassungsgemeinde mit.
 
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Liegenschaftsverwaltungen sind gemäss § 7 Abs. 1 ARG verpflichtet, uns jeden Ein- und Auszug zu melden. Wir sind Ihnen aber dankbar, wenn Sie uns eine Kopie Ihres Mietvertrages mitbringen.

Gemäss § 5 Abs. 1 ARG müssen Sie die Anmeldung innert 14 Tagen seit Ihrem Umzug vornehmen. Sollten Sie sich nicht innert dieser Frist bei uns anmelden, werden wir Ihre Anmeldung gemäss § 6 Abs. 1 ARG von Amtes wegen durch Verfügung vornehmen, was für Sie in der Regel mit Kosten von Fr. 150.-- verbunden ist. Zudem machen wir Sie auf die Strafbestimmung von § 18 ARG aufmerksam, gemäss welcher bei nicht fristgerechter Anmeldung Bussen bis Fr. 5'000.— ausgesprochen werden können. 

Die Anmeldung als Aufenthalter/In ist kostenlos.
 

Dokument 100121_Merkblatt_fur_Aufenthalter.pdf (pdf, 89.1 kB)

Verantwortlich Telefon
Abteilung Dienste Sicherheit 061 825 21 11

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