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Anmeldung Sind Sie neu in unsere Gemeinde zugezogen? Wir heissen Sie herzlich willkommen! Damit wir Sie in unser Einwohnerregister aufnehmen können, müssen Sie sich innerhalb von 14 Ta-gen seit dem Zuzug persönlich (alle volljährigen Personen) bei uns in der Gemeindeverwaltung am Schalter der Einwohnerdienste anmelden. Bitte melden Sie sich zuerst an Ihrem alten Wohnort ab. Gemäss Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006 (RHG, SR 431.02) und gemäss kantona-lem Anmeldungs- und Registergesetz vom 19. Juni 2008 (ARG, SGS 111) sind im Einwohnerregister folgende Daten zu erfassen: • Amtlicher Name / Lediger Name / Vornamen • Wohnadresse • Geburtsdatum und Geburtsort • Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern • Geschlecht • Zivilstand / (Datum und Ort des Zivilstandsereignisses) • Konfessionszugehörigkeit • Staatsangehörigkeit • Art des Ausweises bei Ausländerinnen und Ausländern • Zuzugsdatum und Herkunftsort • Name, Vorname und Geburtsdatum von Eltern und Kinder Wir bitten Sie, uns diese Daten mit amtlichen Dokumenten zu belegen (z.B. Heimatschein, Personenstandsausweis, Familienbüchlein oder Familienschein). Als ausländische Staatsangehörige bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit: Bei Zuzug ausländischer Staatsangehöriger aus dem Kanton Basel-Landschaft: • Reisepass • Ausländerausweis • Familienschein Bei Zuzug ausländischer Staatsangehöriger aus einem anderen Kanton: • Reisepass • Ausländerausweis • Familienschein • 2 Passfotos (ab Geburt) Bei Zuzug ausländischer Staatsangehöriger aus dem Ausland: • Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung vom Amt für Migration • Reisepass • 2 Passfotos (ab Geburt) Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Liegenschaftsverwaltungen sind gemäss § 7 Abs. 1 ARG verpflichtet, uns jeden Ein- und Auszug zu melden. Wir sind Ihnen aber dankbar, wenn Sie uns eine Kopie Ihres Mietvertrages mitbringen. Gemäss § 5 Abs. 1 ARG müssen Sie die Anmeldung innert 14 Tagen seit Ihrem Umzug vornehmen. Sollten Sie sich nicht innert dieser Frist bei uns anmelden, werden wir Ihre Anmeldung gemäss § 6 Abs. 1 ARG von Amtes wegen durch Verfügung vornehmen, was für Sie in der Regel mit Kosten von Fr. 150.-- verbunden ist. Zudem machen wir Sie auf die Strafbestimmung von § 18 ARG aufmerk-sam, gemäss welcher bei nicht fristgerechter Anmeldung Bussen bis Fr. 5'000.—ausgesprochen wer-den können. Die Anmeldung ist kostenlos.
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