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Weisungen verkehrspolizeilicher Anordnung

Gemäss § 12 des Strassenverkehrsgesetz Baselland (SVG BL) muss vor Baubeginn eine verkehrspolizeiliche Anordnung erfolgen, welche von den entsprechenden Gremien genehmigt wird. Vor allem zu beachten beim Allmendgesuch und Aufgrabungsgesuch auf öffentlichem Grund.

Bei einer Dauer der Baustelle bis zu 6 Tage:

  • Gemeindepolizei (Gepo) erstellt die verkehrspolizeiliche Anordnung gemäss Baugesuch
  • Gesuchseingang mind.10 Arbeitstage vor Baubeginn
  • Genehmigung erfolgt direkt durch Gepo

Bei einer Dauer der Baustelle von 7 - 60 Tagen:

  • Gepo erstellt die verkehrspolizeiliche Anordnung gemäss Baugesuch
  • Gesuchseingang mind. 4 Wochen vor Baubeginn
  • Genehmigung durch Gemeinde
  • 10 Tage Einsprachefrist

Bei einer Dauer der Baustelle von über 60 Tagen:

  • Gepo erstellt die verkehrspolizeiliche Anordnung gemäss Baugesuch
  • Gesuchseingang mind. 8 Wochen vor Baubeginn
  • Genehmigung durch Gemeinderat
  • Publikation im Amtsblatt mit 30 Tagen Einsprachefrist

In Notfällen (z.B. bei Wasserleitungsbruch) kann die verkehrspolizeiliche Anordnung später erstellt werden.

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