Kopfzeile

AN Barrierefreiheit

Steuern Fristerstreckung

Wir danken den steuerpflichtigen Personen, die ihre Steuererklärung fristgerecht jeweils bis zum 31. März, bei der Kantonalen Steuerverwaltung in Liestal, einreichen und NICHT bei der Gemeindeverwaltung.

Ist es Ihnen nicht möglich, Ihre Steuererklärung bis zur angegebenen Frist bei der Kantonalen Steuerverwaltung einzureichen, stellen Sie bitte rechtzeitig ein begründetes Gesuch um Fristerstreckung.

Zugehörige Objekte

Nummer Name Inkrafttreten
2.3.1 Steuerreglement 1. Januar 1975
2.3.1.1 Steuerverordnung 15. Februar 2000