Die Gemeinde Pratteln kontrolliert Heizkessel für Öl und Gas bis 1‘000 kW sowie Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW. Die Heizkessel für Öl und Gas werden im 2-jährigen Turnus kontrolliert.
Bei den Holzfeuerungen findet die Messung alle vier Jahre statt (Kohlenmonoxid periodisch, Staub einmalig bei der Abnahme). Die visuelle Kontrolle und Beratung bei Einzelöfen erfolgen alle zwei Jahre.
Das Lufthygieneamt beider Basel ist zuständig für den Vollzug bei den grösseren Feuerungsanlagen und bei allen Motoren.
Ablauf einer Feuerungskontrolle:
- Die Geschäftsstelle Feuerungskontrolle Basel-Landschaft (GFK) orientiert die Anlagenbesitzerinnen und Anlagenbesitzer über die Kontrollpflicht (Abnahmekontrolle, periodische Kontrolle und/oder visuelle Kontrolle; 2- oder 4-jährige Periodizität). Die GFK setzt dafür eine angemessene Frist
- Die Anlagenbesitzerinnen und Anlagenbesitzer wählen aus einer Liste der Feuerungstechnischen Fachbetriebe (online) eine zugelassene, messberechtigte Person einer Fachfirma.
- Die Fachfirma führt die Kontrolle durch und sendet die Messergebnisse an die GFK
- Für den administrativen Aufwand der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle Basel-Landschaft wird von der Anlagenbesitzerinnen bzw. dem Anlagenbesitzer eine kostendeckende Administrationsgebühr erhoben, welche in der Gebührenverordnung festgelegt ist
- Kosten für die Feuerungskontrollen werden durch die Fachfirma erhoben
- Für im Auftrag der Gemeinde durchgeführte Feuerungskontrollen gelten die vom Gemeinderat festgelegten Gebühren für die Feuerungskontrolle inkl. administrativem Aufwand
Änderungen bitte melden:
- Bitte informieren Sie die GFK, falls sich seit der letzten Kontrolle Änderungen ergeben haben, wie zum Beispiel ein Wechsel des Eigentums, der Anlageverantwortlichen oder auch falls Sie keine Öl- oder Gasheizung mehr in Betrieb haben.
Kontakt GFK:
VFKRBL
c/o Geschäftsstelle Feuerungskontrolle Basel-Landschaft
Postfach
4127 Birsfelden
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Nummer | Name | Inkrafttreten |
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3.4.1 | Reglement über die Feuerungskontrolle | 1. Januar 2025 |